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Sozialversicherungen für Lichtensteiner Künstler mit Auftritten in der Schweiz

Dieser Beitrag richtet sich an Künstler, welche im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sind und in der Schweiz als Künstler auftreten. Man spricht dabei von einem grenzüberschreitenden Arbeits- oder Auftragsverhältnis. Bei einem grenzüberschreitenden Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit Mehrfachtätigkeit stellt sich die Frage nach der Unterstellungspflicht der Sozialversicherungen und Steuern (Unterstellung in CH oder in LI).

 

Sozialversicherungen

Eine Falschunterstellung der Sozialversicherungen kann in einem Schadenfall (z.B. Unfall mit Invalidität) einen grossen finanziellen Schaden sowohl beim Künstler wie auch beim Auftraggeber auslösen.

Die Unterstellung richtet sich nach dem Skriptum der AHV-IV-FAK Liechtenstein gem. untenstehender Tabelle. Sowohl Wohnort (violett = CH / weiss = LI) wie auch die Art der Erwerbstätigkeit (USE = unselbstständig / SE = selbstständig) und das jeweilige Pensum und der Arbeitsort haben Einfluss auf den Ort der Unterstellung.

(> = grösser als 25%) / (< = kleiner als 25%)

Der Arbeitgeber sollte daher zwingend 1x pro Jahr von den Künstlern aus Liechtenstein (jeweils im Dezember fürs Folgejahr) folgende Angaben:

  • Weitere unselbstständige Erwerbstätigkeit:
    • Arbeitsort
    • Pensum
  • Weitere selbstständige Erwerbstätigkeit:
    • Arbeitsort
    • Pensum

Wird festgestellt, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der Schweiz liegt, ist nichts weiter zu unternehmen.

Liegt die Unterstellungspflicht in Liechtenstein so gilt folgendes:

Selbständig Erwerbende

Der Künstler muss sich bei der Ausgleichskasse in Liechtenstein als selbstständig Erwerbender anmelden und sämtliche Sozialversicherung eigenständig abliefern auf die Gage, die er ausbezahlt erhält. Das gilt für:

  • AHV/IV/FAK (obligatorisch)
  • UVG (Unfallversicherung, obligatorisch)
  • BVG (Pensionskasse, sofern pflichtig)
  • KTG (Krankentaggeld, obligatorisch)

Der Künstler hat der Auftraggeberin einen Nachweis über den Abschluss der obligatorischen Versicherungen zu liefern.

Unselbständig Erwerbende

Der Künstler muss sich bei der Ausgleichskasse in Liechtenstein als ANOBAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) anmelden und sämtliche Sozialversicherung eigenständig abliefern auf die Gage, die er ausbezahlt erhält. Das gilt für:

  • AHV/IV/FAK (obligatorisch)
  • UVG (Unfallversicherung, obligatorisch)
  • BVG (Pensionskasse, sofern pflichtig)
  • KTG (Krankentaggeld, obligatorisch)

Der Künstler hat der Auftraggeberin einen Nachweis über den Abschluss der obligatorischen Versicherung abzugeben sowie die Arbeitgeber-Beitragssätze mitzuteilen (diese werden von der Auftraggeberin separat zur Gage an den Künstler ausbezahlt).

Weitere Informationen finden Sie hier im Beitragsskriptum.