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Steueroptimierung 2013 mit 2. und 3. Säule

Mit der 2. Säule kann sich eine versicherte Person in die reglementarischen Leistungen einkaufen und diesen Einkaufsbetrag in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Einkaufsbetrag sollte frühestens 3 Jahre nach erfolgtem Einkauf bezogen werden. Die Rentenleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind voll als Einkommen steuerbar, Kapitalleistungen werden zu einem besonderen (massiv günstigeren) Tarif separat vom übrigen Einkommen besteuert. Der Bezug für Wohneigentum löst eine Steuerpflicht aus. Bei Rückzahlung des bezogenen Betrages wird die Steuer ruckerstattet, jedoch ohne Zins.

Insbesondere bei Kapitalgesellschaften ergeben sich mit einer Dividende und gleichzeitigem Einkauf in die 2. Säule weitere Steuervorteile.

Mit einer 3. Säule (vorzugsweise bei einer Bank, wenn keine zusätzlichen Versicherungsleistungen notwendig sind) kommen Sie jedes Jahr in den Genuss von Steuererleichterungen: Nebst dem Steuerabzug vom Einkommen gibt es keine Steuer auf Erträgen aus der 3. Säule. Bei der Auszahlung erfolgt die Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen zu einem massiv reduzieren Steuersatz.

Die 3. Säule darf verwendet werden für:

  • Kauf oder Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum sowie Amortisation Hypothek auf selbst benutztem Wohneigentum (Bezug nur alle 5 Jahre)
  • Die Aufnahme einer selbständige Erwerbstätigkeit
  • Bei der Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit (für bisher selbständig Erwerbende),
  • Wegzug ins Ausland
  • Einkauf in die 2. Säule
  • Bei voller Invalidität
  • ab vollendetem 60. Altersjahr (Frauen 59. Altersjahr); die Altersleistungen werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er auch nach dem ordentlichen Rentenalter der AHV erwerbstätig ist, kann er weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten und es kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden

Maximale Einzahlungen Säule 3a pro Jahr

  • Fr. 6‘739.- pro Jahr (Stand 2013) für Personen, die einer Pensionskasse angehören
  • 20% des jährlichen Erwerbseinkommens, im Maximum Fr. 33‘696.- (Stand 2013) für Personen, die keiner Pensionskasse angehören.

Für eine individuelle Beratung können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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