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Sozialversicherungen 2024: Was Sie jetzt wissen müssen

In diesem Blogartikel erfahren Sie die neuesten Entwicklungen und wichtigsten Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen für das Jahr 2024. Dabei stehen vor allem die Anpassungen im Rahmen der AHV-Reform (AHV 21) im Fokus, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft sind.

AHV-Reform: Flexibler in den Ruhestand

Die AHV-Reform bringt zahlreiche Erleichterungen und neue Möglichkeiten mit sich, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten. Besonders bedeutend ist die schrittweise Anpassung des Rentenalters für Frauen. Ab dem 1. Januar 2029 liegt das Referenzalter für beide Geschlechter bei 65 Jahren. Der Rentenanspruch beginnt ab dem Monat, der auf den 65. Geburtstag folgt.

Flexibilisierung des Referenzalters: Seit Anfang 2024 können Versicherte den Zeitpunkt ihres Rentenbezugs flexibler gestalten. Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Altersrente vorzuziehen und den anderen Teil aufzuschieben. Renten können zwischen 1 und 24 Monaten vor dem Referenzalter bezogen oder um 12 bis 60 Monate aufgeschoben werden. Teilweise Vorbezüge oder Aufschübe (20 bis 80 Prozent) sind ebenfalls möglich. Dabei führen Vorbezüge zu einer gekürzten Rente, während Aufschübe die Rentenhöhe erhöhen.

Rente aufbessern: Nach Erreichen des Referenzalters können Arbeitnehmende bis zum Alter von 70 Jahren weiterarbeiten und mit den dann geleisteten Beiträgen die Rente aufbessern. Der bisherige Freibetrag von 1400 Franken gilt weiterhin, wobei auf den übersteigenden Betrag Beiträge an die AHV/IV/EO zu zahlen sind. Arbeitnehmende im Rentenalter sind jedoch nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

Freizügigkeitsleistungen: Neue Regelungen

Freizügigkeitsguthaben: Die Freizügigkeitsleistung, auch Austrittsleistung genannt, umfasst das Guthaben, das Versicherte bei ihrer Pensionskasse (2. Säule) ansammeln. Bisher konnten diese Gelder frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Künftig muss der Bezug von Freizügigkeitsguthaben mit Erreichen des Referenzalters, also mit 65 Jahren, erfolgen, es sei denn, die Person bleibt weiterhin erwerbstätig.

Besteuerung von Vorsorgegeldern: Der Bezug von Vorsorgegeldern wird mit einem Sondersatz auf Kapitalzahlungen besteuert. Diese privilegierte Besteuerung ist progressiv, und der Effekt kann bei gleichzeitigen Auszahlungen aus mehreren Quellen im gleichen Jahr zu einer erhöhten Steuerlast führen. Um sich darauf einzustellen, wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt, sodass ab dem 1. Januar 2030 die neuen Regelungen endgültig greifen.

Hypothetische Einkommen bei der IV

Ab 2024 werden die hypothetischen Einkommen bei Invalidität in der Invalidenversicherung pauschal um 10 Prozent gesenkt. Damit wird die tatsächliche Einkommenssituation von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischer berücksichtigt. Diese Anpassung gilt für alle neuen Rentenfälle ab 2024.

Ergänzungsleistungen: Neue Vermögensgrenzen

Für Personen, die bereits vor der Reform der Ergänzungsleistungen im Jahr 2021 Ergänzungsleistungen bezogen haben, gelten ab sofort die neuen Vorgaben bezüglich Vermögen und Vermögensverzicht. Die Vermögensgrenze beträgt nun 100’000 Franken für Alleinstehende und 200’000 Franken für Ehepaare. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt.

Fazit

Ob Sie das Geld aus der Pensionskasse als Kapital beziehen, nach dem Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten oder eine frühzeitige Pensionierung in Betracht ziehen – es ist in jedem Fall sinnvoll, sich rechtzeitig zu informieren und die Planung der Pensionierung frühzeitig anzugehen. Unsere Treuhandfirmengruppe steht Ihnen mit fundiertem Rat zur Seite, um die für Sie besten Lösungen zu finden und optimal von den Neuerungen zu profitieren. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Zukunft gestalten!

Quelle: www.treuhandsuisse.ch