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Kündigungsschutz des Arbeitnehmenden

In der Schweiz gilt ein liberaler Arbeitsmarkt mit vergleichsweise moderatem Kündigungsschutz. Dennoch sind klare rechtliche Bestimmungen im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verankert (Art. 336 ff. OR), die zwingend einzuhalten sind. Unsere Treuhandfirmengruppe hilft Ihnen, sich im Dickicht dieser Bestimmungen zurechtzufinden und rechtssicher zu handeln.

Die wichtigsten Bestimmungen des Kündigungsschutzes in der Schweiz

1. Befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit dem vereinbarten Endtermin. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf stillschweigend fortgesetzt, gilt es als unbefristet. Bei Verträgen über mehr als 10 Jahre ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten auf Monatsende möglich.

2. Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte dieser schriftlich festgehalten werden. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, um beiden Parteien gerecht zu werden.

3. Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Eine mündliche Kündigung ist ebenfalls gültig, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Kündigung per eingeschriebenem Brief. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

4. Kündigungsfristen
Kündigungen können sowohl vom Arbeitgebenden als auch vom Arbeitnehmenden ausgesprochen werden, wobei gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen einzuhalten sind:

  • In der Probezeit: 7 Tage
  • Im 1. Dienstjahr: 1 Monat
  • Im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate

5. Wirksamkeit der Kündigung
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie die andere Partei erhält. Bei mündlicher Kündigung oder persönlicher Übergabe sofort, bei Briefzustellung mit dem Zugang in den Zugriffsbereich des Empfängers. Während Ferien oder eines Spitalaufenthalts tritt die Wirksamkeit erst nach der Rückkehr des Arbeitnehmenden ein.

6. Sperrfristen
Das Gesetz sieht Schutzfristen vor, z.B. bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft. Kündigungen während dieser Zeiten sind nichtig und müssen nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden. Die Sperrfristen betragen:

    1. Dienstjahr: 30 Tage
    1. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
  • Ab 6. Dienstjahr: 180 Tage Während der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt gilt eine Sperrfrist, die rückwirkend ab dem ersten Tag der Schwangerschaft gilt.

7. Missbräuchliche Kündigung
Das Prinzip der Kündigungsfreiheit gilt, jedoch darf eine Kündigung nicht aus missbräuchlichen Motiven erfolgen, wie z.B. wegen persönlicher Eigenschaften oder der Geltendmachung von Arbeitsansprüchen. Bei missbräuchlicher Kündigung kann das Gericht eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen zusprechen.

8. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, z.B. bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie Straftaten am Arbeitsplatz. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Quelle: www.treuhandsuisse.ch