Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird auf
Einkommensanteilen bis Fr. 148 200 ein Beitrag von 2,2 % erhoben. Auf über
diesem Betrag liegenden Lohnanteilen wird noch bis am 31.12.2022 ein
Solidaritätsbeitrag von 1 % erhoben. Die Beiträge werden auf dem
AHV-pflichtigen Monats- resp. Jahreslohn berechnet und von den Arbeitnehmenden
und Arbeitgebern je hälftig getragen. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung
hat sich per Ende 2022 soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 1.1.2023
automatisch per Gesetz wegfällt. Bitte entsprechend in der Lohnsoftware
anpassen.
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