ALV-Solidaritätgsbeitrag entfällt ab 01.01.2023

Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird auf Einkommensanteilen bis Fr. 148 200 ein Beitrag von 2,2 % erhoben. Auf über diesem Betrag liegenden Lohnanteilen wird noch bis am 31.12.2022 ein Solidaritätsbeitrag von 1 % erhoben. Die Beiträge werden auf dem AHV-pflichtigen Monats- resp. Jahreslohn berechnet und von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebern je hälftig getragen. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich per Ende 2022 soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 1.1.2023 automatisch per Gesetz wegfällt. Bitte entsprechend in der Lohnsoftware anpassen.

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