Änderung Handelsregister per 1.1.2025

Änderungen der Statuten

  • Das Schweizer Aktienrecht wurde 2023 umfassend revidiert. Viele Statuten entsprechen daher nicht mehr den aktuellen Anforderungen.
  • Unter anderem wurde folgendes angepasst:
    • Flexibilisierung des Aktienkapitals
    • Virtuelle und hybride Generalversammlungen möglich
    • Fremdwährungen möglich
  • Das Handelsregisteramt hat keine Prüfpflicht, daher müssen die Statuten nur angepasst werden, wenn man von diesen Änderungen profitieren will. Z.B. möchte man seine Generalversammlung online abhalten, dann muss dies in den Statuten stehen.

Einschränkung des Opting-out

  • Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) ist neu nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
    • Verzichtserklärung muss vor Ende des laufenden Geschäftsjahres eingereicht werden mit GV-Protokoll, Jahresrechnung und Revisionsbericht vom letzten Geschäftsjahr
  • Neugründung mit Opting-out möglich jedoch nicht rückwirkend
  • Beginn des Geschäftsjahres mit Opting-out im Handelsregister veröffentlicht
  • Meldepflicht der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber dem Handelsregisteramt
    • falls eine Gesellschaft mit Opting-out keine Jahresrechnung eingereicht hat
    • Handelsregisteramt verlangt anschliessend die Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle
    • Wird diese Erneuerung unterlassen, erfolgt die Überweisung an das Gericht, was zu einem Organisationsmangelverfahren bis hin zur Auflösung der Gesellschaft führen kann
    • Möglich ist auch eine Strafanzeige des Handelsregisteramts wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher
  • Das Handelsregisteramt leitet von der Gesellschaft eingereichte Jahresrechnungen an die kantonale Steuerverwaltung weiter
  • Das Handelsregisteramt kann auch von sich aus das Opting-out prüfen und Unterlagen einverlangen – dies machen sie bei Mutationen z.B. Sitzwechsel
  • Die bereits im Handelsregister eingetragenen Opting-out müssen nicht angepasst werden und sind weiterhin gültig

Mantelhandel

  • Das Handelsregisteramt fordert bei einem Verdacht auf einen Mantelhandel (also eine nichtige Anteilsübertragung) von der Gesellschaft die Jahresrechnung und gegebenenfalls den Revisionsbericht ein. Stellt das Handelsregisteramt aufgrund der eingereichten Unterlagen fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und weder über eine Geschäftstätigkeit noch über verwertbare Aktiven verfügt, verweigert es die Eintragung.
  • Neu wird eine Suche nach im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen möglich sein. Die Personendaten werden mit den Daten der Gesellschaften verknüpft. Dadurch wird ersichtlich, in welcher Rechtseinheit und in welcher Funktion die gesuchte Person im Handelsregister eingetragen ist oder war. Somit wird auch ersichtlich, ob die gesuchte Person bei einer Rechtseinheit eingetragen war, über die ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Personensuche ermöglicht es, Informationen zum wirtschaftlichen Werdegang und zu Verwicklungen in Konkursverfahren von potenziellen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern zu erhalten. Die Suchmöglichkeit soll auch abschreckend auf Personen wirken, die Konkursverfahren bewusst und wiederholt herbeiführen. Neu wird es möglich sein, solche Verhaltensmuster mit einer einfachen Suchabfrage aufzudecken.

Generalversammlung

  • Gemäss Art. 699 Abs. 2 OR muss innert sechs Monate nach Jahresabschluss eine Generalversammlung durchgeführt werden.
  • Bei dieser Generalversammlung wird der Verwaltungsrat gewählt.
  • Eine Einberufung der Generalversammlung durch den nicht ordentlich wiedergewählten Verwaltungsrat stellt einen formellen Mangel dar und ist somit nichtig.
  • Folglich sind sämtliche zukünftigen Beschlüsse der nicht ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung nichtig.
  • In einem solchen Fall muss alternativ eine Universalversammlung durchgeführt oder das Gericht angerufen werden, um den Mangel in der Organisation zu beheben.
  • Eine eingetragene Revisionsstelle kann auch zur ordentlichen Generalversammlung einladen.
  • Das Bundesgericht wies abschliessend darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für handelnde Verwaltungsräte fortbesteht (faktische Organschaft). Der untätige Verwaltungsrat riskiert somit unter Umständen eine Verantwortlichkeitsklage, wenn er die Wiederwahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert.
  • Jedoch kann vor Ablauf der sechs Monatefrist eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und der Verwaltungsrat wiedergewählt werden.
  • Eine andere Möglichkeit ist den Verwaltungsrat jedes Jahr für weitere zwei Jahre zu wählen.